Vertragliche Pflichten des Vermieters

Die vertraglichen Pflichten des Vermieters folgen aus § 535 Abs.1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Vermieter verpflichtet:

  • Dem Mieter die Nutzung der Mietsache zu gewähren, wobei sich die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befinden muss.
  • Den Mietgegenstand während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.